Mieterverein Göttingen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „DMB Mieterverein Göttingen e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR Nr: 807 seit dem 12. Dezember 1949 eingetragen.
  3. Der Verein ist dem DMB Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter/Innen und Untermieter/Innen in Göttingen und Umgebung mit dem Ziele, deren Belange in allen Wohnungsmietverhältnissen zu wahren.
  2. Parteipolitische Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede/jeder Mieter, Untermieter oder Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag eine Partnermitgliedschaft eingeräumt, wenn und solange sie als Ehepartner, Lebenspartner oder in sonstiger Form in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand leben. Die Partnermitgliedschaft ist auf zwei ordentliche Mitglieder je Hausstand begrenzt und kann bereits mit der Erklärung über den Eintritt beantragt werden. Die Partnermitglieder zahlen für ihre beiden ordentlichen Mitgliedschaften nur einen Mitgliedsbeitrag. Der Verein kann den Beitrag von beiden Partnermitgliedern in voller Höhe verlangen, insgesamt aber nur einmal pro Jahr fordern, Bei Abstimmungen gibt es nur ein Stimmrecht. Die Partnermitgliedschaft endet unbeschadet der Regelung in § 3 Ziffer 1 mit der Beendigung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die Beendigung des gemeinsamen Hausstands unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Ende der Partnermitgliedschaft wird für jede Mitgliedschaft und von jedem Mitglied ein eigener Beitrag erhoben.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Bei der Aufnahme hat das Mitglied ein Eintrittsgeld und den Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt, jeweils zulässig zum Ende eines Kalenderjahres. — Die Kündigung muss spätestens      zum 01. Oktober schriftlich erfolgen. Der Austritt kann frühestens zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
  2. durch Tod,
  3. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bis zum 30.09.
  4. durch Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitgliedes Anlass gibt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  6. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei einem dem Deutschen Mieterbund angeschlossenen Verein des Zuzugsortes begründet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Den Mitgliedern wird gewährt:

  • Kostenlose mündliche Auskunft und Beratung in der Geschäftsstelle nach Terminvereinbarung oder in den Außenstellen in Hann. Münden und Duderstadt.
  • Erforderlichenfalls werden Schriftsätze angefertigt und bearbeitet.
  • Rechtsschutz für Prozesse nach Maßgabe eines jeweiligen abgeschlossenen Gruppenvertrages. Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist u.a. die vorherige außergerichtliche Beratung durch den Mieterverein,
  • Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Die Betreuung und Beratung der Mitglieder erfolgt unter Ausschluss der Haftung für Fahrlässigkeit und ist begrenzt auf Höhe der Versicherungssumme.
  1. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar, fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Mahnung wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  2. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Eintretende Prämienerhöhungen der Rechtsschutzversicherung gelten automatisch als Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ab Inkrafttreten.
  3. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Deutschen Mieterbund zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich eine Vereinbarung zur Fristenkontrolle getroffen worden. Die Betreuung, Beratung und Vertretung der Mitglieder erfolgt unter ‚Ausschluss der Haftung, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
     

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Vorstand        2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für 4 Jahre statt. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. .
  3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse (Beirat) bilden.
  5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.
  6. unbesetzt
  7. Die gesetzlichen Vertreter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  8. Das Nähere regeln die Geschäftsordnung und Arbeitsanweisungen, die vom Vorstand beschlossen werden.
  9. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten gelten gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Anzeige in der Mieterzeitung — Organ des Deutschen Mieterbundes e.V. -.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
  1. Geschäftsbericht
  2. Jahresabschluss
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung des Vereins
  7. Die Höhe des Eintrittgeldes und des Jahresbeitrages inklusive Rechtsschutzversicherungsbeitrag. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, eine für alle Mitglieder gleichmäßig hohe Sonderumlage zu beschließen, jedoch nicht mehr als in Höhe eines Jahresbeitrages.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden, weitere Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
  2. Sie sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Kassenprüfung vorzunehmen.
     

§ 9 Auflösung

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Der Antrag kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder umfassen muss. Ist diese Mehrheit nicht erreicht, muss eine neue Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung entscheidet endgültig.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V. Landesverband Niedersachsen-Bremen, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 12 Verschiedenes

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 23. April 1968/04. April 1973/23.April 1975/25. November 1987/09. Oktober 1997/18.09.2001/01.11.05/20.10.2009/22.10.2014 beschlossen.